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   FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08   

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FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08 (https://dejure.org/2008,18834)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.07.2008 - 15 V 43/08 (https://dejure.org/2008,18834)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 15 V 43/08 (https://dejure.org/2008,18834)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2 Satze 2; ; FGO § 69 Abs. 2 Satze 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satze 4; ; FGO § 69 Abs. 2 Satze 5; ; FGO § 69 Abs. 2 Satze 6; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 249; FGO § 69
    Rückstellung eines Versicherungsvertreters für Nachbetreuungsaufwand - AdV; Rückstellungen; Versicherungsvertreter; Nachbetreuungsaufwand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellung eines Versicherungsvertreters für Nachbetreuungsaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08
    Im Hinblick auf den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2006, das Urteil des BFH vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BStBl. II 2006, 866) zur Bildung von Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen nicht anzuwenden, erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für 2005 am 22. Mai 2007 einen Einkommensteuerbescheid und am 25. Juni 2006 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid, in denen er die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb um die ausgewiesene Rückstellung von ... EUR erhöhte.

    Der Berichterstatter wies den Antragsgegner mit der Eingangsmitteilung darauf hin, dass gegen die Versagung der Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand dem Grunde nach im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit bestünden.

    Der Antragsteller sei bei Anwendung des Urteils des BFH vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 dem Grunde nach zur Bildung einer Rückstellung berechtigt.

    Er habe durch Erlass der Aussetzungsverfügungen am 28. Februar 2008 dem Umstand Rechnungen getragen, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der streitbefangenen Rückstellung bestünden.

    Der Antragsteller war nach der Rechtsprechung des BFH, wonach Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten, für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden haben (vgl. BFH Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866), dem Grunde nach verpflichtet, in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2005 eine Rückstellung für Nachbetreuungsaufwand zu bilden.

  • FG Münster, 13.09.2007 - 12 K 6087/04

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen nach Vereinnahmung einer einmaligen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08
    Es ergebe sich somit entsprechend des Urteils des FG Münster vom 13. September 2007 Az. 12 K 6087/04 folgende Berechnung:.
  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08
    Besteht - wie im Streitfall - der Anlass für die Bildung der Rückstellung in einem Erfüllungsrückstand, ist maßgeblich die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der Verbindlichkeit und ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag (vgl. BFH Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFH/NV 2001, 1334).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08
    Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFH/NV 2002, 845).
  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98

    Schadenersatz und vGA

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08
    Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung i. d. R. nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachverhalt oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von dem Beteiligten, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98, BFHE 186, 379).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08
    Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182).
  • BFH, 30.04.1998 - III R 40/95

    Voraussetzungen für die Bildung von Garantierückstellungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2008 - 15 V 43/08
    Dabei ist der Steuerpflichtige gehalten, zur Rechtfertigung der von ihm begehrten Rückstellung konkrete Tatsachen darzulegen; er trägt die Feststellungslast (vgl. BFH Urteil vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217).
  • FG Münster, 08.09.2010 - 6 K 1533/07

    Erfüllungsrückstand in Bezug auf Betreuung bereits abgeschlossener

    Auch die Finanzgerichte haben sich der skizzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in einer Vielzahl von Fällen im Grundsatz angeschlossen, auch wenn die Judikate naturgemäß unterschiedliche Ausführungen zum Nachweis und zum Umfang der Betreuungspflichten im jeweiligen Einzelfall enthalten (vgl. etwa FG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 09.02.2007, 2 V 233/06, juris; FG Münster, Beschluss v. 01.06.2007, 11 V 1382/07 E, juris; FG Münster, Urteil v. 13.09.2007, 12 K 6087/04 E, EFG 2007, 1931; FG Niedersachsen, Beschluss v. 21.12.2007, 9 V 309/06, juris; FG München, Urteil v. 27.02.2008, 10 K 1237/07, EFG 2008, 931; FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.05.2008, 8 V 1535/08, EFG 2008, 1543; FG Niedersachsen, Beschluss v. 24.07.2008, 15 V 43/08, juris; FG Münster, Urteil v. 02.12.2008, 9 K 4216/07 K, EFG 2009, 454; FG München, Urteil v. 16.12.2008, 10 K 1954/07, EFG 2009, 562; FG Hessen, Urteil v. 12.02.2009, 1 K 24/08, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.02.2010, 6 K 1570/07, juris).

    d) Der erkennende Senat setzt sich mit seiner Entscheidung - soweit ersichtlich - nicht in Widerspruch zu solchen Judikaten, die die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsaufwandes in der Vergangenheit abgelehnt haben (vgl. etwa BFH, Urteil v. 09.12.2009, X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; FG München, Urteil v. 27.02.2008, 10 K 1237/07, EFG 2008, 931; FG Niedersachsen, Beschluss v. 24.07.2008, 15 V 43/08, juris; FG Hessen, Urteil v. 12.02.2009, 1 K 24/08, juris).

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